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Notariat
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Zentrales Testamentsregister (ZTR) Damit das Zentrale Testamentsregister am 1. Jan. 2012 von allen Notarinnen und Notaren erfolgreich genutzt werden kann, müssen die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen im Notariat jetzt beginnen. Jede notarielle erbfolgerelevante Urkunde (Testamente, Erbverträge, Erbverzichtsverträge, güterstandsändernde Eheverträge etc.) einschließlich Rücknahmen von Erbverträgen aus der notariellen Verwahrung muss ab 1. Januar 2012 von der Urkundsperson an das Zentrale Testamentsregister gemeldet werden. Die Übermittlung der Verwahrangaben ist ausschließlich elektronisch möglich. Papiermeldungen sind ausgeschlossen. Der elektronische Anschluss an das Zentrale Testamentsregister ist daher für jede Notarin und jeden Notar – anders als beim Zentralen Vorsorgeregister – verpflichtend. Hier können Sie das ganze Dokument lesen bzw.herunterladen: Zentrales Testamentsregister
Wie immer seit 12 Jahren kam Herr Prof. Böhringer gern zu uns nach Kiel zur „Kieler Woche“. Daher ein Kurzüberblick zum neuen MoMiG: ...mehr Hier können Sie das ganze Dokument, "
Das neue GmbH-Recht 2008 "
GmbH- Änderungen durch MoMiG ab 1.1.2008 Absenkung des Mindestkapitals auf 10.000 € Geschäftsanteilsgröße mindestens 1 €, nicht mehr 100 € Teilbarkeitsregeln geändert statt 50 € nur noch 1 voller €
Höhere Transparenz bei Gesellschaftsanteilen Umstritten, ob Mini-GmbH ohne Haftkapital kommt
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WEG-Novelle 2007 ab 1.7.2007
- Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück Personenverband kann Rechtssubjekt sein z.B. - für Hausmeisterwohnung Abgeschlossenheitsbescheinigung uns Aufteilungsplan Erstbestellung eines Verwalters nur für 3 Jahre,
dann für Lockerung der Zustimmungspflicht Dritter zu Inhaltsänderungen Erleichterte Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen Verändertes Haftungssystem Proratarische Haftung im Außenverhältnis
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Aus aktuellem Anlaß: Gesetzliches Vorkaufsrecht der Bauausschuss und der Finanzausschuss der Landeshauptstadt Kiel beschlossen am 30.09. bzw. 19.10.2004, auf die Ausübung der Gesetzlichen Vorkaufsrechte gemäß §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) flächendeckend für das gesamte Kieler Stadtgebiet zu verzichten. Dieser Generalverzicht wurde gemäß § 28 Abs.5 BauGB am 30.10.2004 öffentlich bekannt gemacht und damit am 1.11.2004 wirksam (siehe Anlage 1 auf der Rückseite dieses Schreibens). Die Mitteilung an das Grundbuchamt beim Amtsgericht Kiel erfolgte ebenfalls am 1. 11. 2004. Mit dem Wirksamwerden des Generalverzichtes ist ein Zeugnis nach § 28 Abs.1 BauGB für die grundbuchliche Umschreibung von Grundstücksflächen im Kieler Stadtgebiet nicht mehr erforderlich. Dies gilt solange der Generalverzicht nicht widerrufen wird. Dem Stadtplanungsamt müssen die Kaufverträge nicht mehr zur Prüfung vorgelegt werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass weiterhin eine Ausfertigung der Grundstückskaufverträge an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Kiel zur Führung der Kaufpreissammlung gemäß § 195 BauGB gegeben werden muß. Bisher wurden in vielen Fällen zwei Ausfertigungen der Verträge beim Stadtplanungsamt zur Erteilung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung eingereicht und von dort ein Exemplar an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses weitergeben. Bitte senden Sie in Zukunft Grundstückskaufverträge direkt an folgende Adresse: Geschäftsstelle des Teilungsrecht Außerdem möchten wir Sie auf die neue Rechtslage bei Grundstücksteilungen hinweisen: Mit seiner Verkündung ist das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) am 20.07.2004 in Kraft getreten. Dadurch wurde europäisches in deutsches Recht umgesetzt. Gleichzeitig sind in dem Baugesetzbuch (BauGB) u. a. die Vorschriften des § 19 geändert und § 20 aufgehoben worden. Die Vorschriften im .Allgemeinen Städtebaurecht" über den behördlichen Genehmigungsvorbehalt für die Teilung von Grundstücken sind somit entfallen. Damit wurde dem Votum der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des BauGB gefolgt. Zur Begründung führte die Kommission an, dass die Teilungsgenehmigung auch in der durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 eingeschränkten Form einen hohen Verwaltungsaufwand bei Gemeinden und Grundbuchämtern verursacht hat und zu zeitlichen Verzögerungen und Rechtsunsicherheiten bei den am Grundstücksverkehr Beteiligten führte. Ein entsprechender Nutzen stand dem nicht gegenüber. Durch § 244 BauGB -neu- wird geregelt, dass die vorhandenen Satzungen gemäß § 19 BauGB -alt- nicht mehr anzuwenden sind. Die Nichtanwendbarkeit der Satzungen im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel wurde in den Kieler Nachrichten vom 28.08.2004 ortsüblich bekannt gemacht (siehe Anlage 2 auf der Rückseite dieses Schreibens). Der aktuelle Rechtsstand bedeutet für die Praxis, dass ab dem 20.07.2004 weder eine Genehmigung gemäß § 19 BauGB noch ein entsprechendes Negativzeugnis erforderlich ist und vom Stadt-Planungsamt der Landeshauptstadt Kiel nicht erteilt werden wird. Bei einem derartigen Grundbuchvorgang steht aus diesen Gründen ein Eintragungshindernis nicht entgegen. Bei der Teilung von Grundstücken in besonderen Verfahren
wie in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion, Umlegungsgebieten, Sanierungsgebieten,
Entwicklungsbereichen und bei einer Enteignung ist nach wie vor eine Genehmigung
notwendig. Auf unseren Generalverzicht für Vorgänge nach §
22 BauGB für das Stadtgebiet von Kiel wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen. Öffentliche Bekanntmachung Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBI. l, Seite 2141), berichtigt am 16.01.1998
(BGBI. l, Seite 137), hat die Landeshauptstadt Kiel für die Geltungsbereiche
sämtlicher rechtskräftiger Bebauungspläne im Stadtgebiet
Satzungen über den Genehmigungsvorbehalt von Grundstücksteilungen
erlassen. Hiernach bedurfte die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung
der Gemeinde. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches
an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 (BGBI, S. 1359) ist die gesetzliche Grundlage
für diese Satzungen mit Inkrafttreten am 20.07.2004 entfallen. Sie
sind seit diesem Tag nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachung der Nichtanwendbarkeit
erfolgt auf Grund des § 243 Abs. 5 Satz 4 BauGB in der zzt. geltenden
Fassung. Öffentliche Bekanntmachung Auf Beschluss des Bauausschusses vom 30.09.2004 und des
Finanzausschusses vom 19.10.2004 wird auf die Ausübung der gesetzlichen
Vorkaufsrechte gem. § 24 ff. BauGB flächendeckend für das
Kieler Stadtgebiet verzichtet. Landeshauptstadt Kiel
Die obere Naturschutzbehörde, das Landeamt für Umwelt und Naturschutz des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung Natur und Landschaftspflege, hat auf die Irritationen, die in der grundbuchlichen Praxis durch die Gesetzesänderung vom Mai 2003 entstanden sind, reagiert und erklärt für bestimmte Fallgruppen einen generellen Verzicht auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht des Landes aus § 40 des Landesnaturschutzgesetzes. Der vorbereitete Erlaß hat folgenden Inhalt: "Auf die Ausübung des Vorkaufrechts wird verzichtet bei allen Kaufverträgen über
bestehen. Das Landesamt hat den Grundbuchämtern frei gestellt, schon im Vorgriff auf den Erlaß nach dieser Regelung zu verfahren. Die meisten Grundbuchämter machen von diesem Verzicht des Landesamtes auch bereits jetzt Gebrauch. Es empfiehlt sich aber, mit dem jeweiligen Grundbuchamt zu klären, ob sich alle Grundbuchrechtspfleger dieses Grundbuchamtes dieser Regelung bereits jetzt anschließen wollen. Es sind Einzelfälle bekannt geworden, wo das Vorliegen des Erlasses abgewartet werden soll. Ganz wichtige Information!!! Von den meisten Grundbuchrechtspflegern, Notaren und Notariatssachbearbeitern völlig unbeachtet ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in § 40 geändert worden, was entscheidende Auswirkung auf die tägliche Notariatssachbearbeitung hat! Grundsätzlich ist nun für (fast) jeden Kaufvertrag über ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht eine Genehmigung bzw. eine Vorkaufrechtsverzichtserklärung der oberen Naturschutzbehörde einzuholen und dem Grundbuchamt bei Stellung des Umschreibungsantrages vorzulegen! Schon seit langem besteht gem. § 40 LNatSchG ein gesetzliches
Vorkaufsrecht für die obere Naturschutzbehörde. Wer nun denkt, daß das Vorkaufsrecht der oberen Naturschutzbehörde
nur bei entsprechenden Grundstücken im Naturschutzgebiet oder ähnlichem
ausgeübt werden darf, der irrt! Da die Ausnahme nach § 24 BauGB, wonach die Gemeinde bei Wohnungs-/Teileigentum oder Erbbaurechten kein Vorkaufsrecht hat, nicht in das LNatSchG aufgenommen worden ist und das LNatSchG ebenfalls regelt, daß grundstücksgleiche Rechte wie Wohnungs-/Teileigentum oder Erbbaurechte Grundstücke im Sinne des LNatSchG sind, gilt das Vorkaufsrecht nach dem LNatSchG somit auch für Kaufverträge über Wohnungs-/Teileigentum und Erbbaurechte! Und es gilt auch für Kaufverträge, an denen der Bund, das Land oder die Gemeinde beteiligt ist! Die Rücksprache mit Grundbuchrechtspflegern hat ergeben, daß sie das Gesetz streng auslegen werden. Es ist ihnen also mit Ausnahme der Verträge nach § 40 II LNatSchG für jeden Kaufvertrag die Vorkaufrechtsverzichtserklärung oder die Negativbescheinigung nach § 40 LNatSchG vorzulegen! Die Frage, wie "Altkaufverträge", die vor
dem Inkrafttreten der Änderung beurkundet wurden und für die
der Umschreibungsantrag erst nach Inkrafttreten der Änderung dem
Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung vorgelegt wird, behandelt werden,
wurde nicht einheitlich beantwortet. Einige Grundbuchrechtspfleger stellen
auf das Datum des Eintragungsantrages ab. Liegt dieser nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes werden diese Grundbuchrechtspfleger die Verzichtserklärung
nachfordern. Andere stellen auf das Datum des Kaufvertrages ab und fordern
die Verzichtserklärung nicht an, wenn die Beurkundung des Kaufvertrages
vor der Änderung erfolgte. Es empfiehlt sich insofern, mit dem jeweiligen Grundbuchamt Kontakt aufzunehmen und die dortige Vorgehensweise in Erfahrung zu bringen. Zuständig für die Erteilung der Vorkaufrechtsverzichtserklärung für das Bundesland Schleswig-Holstein ist das Landesamt für Natur und Umwelt Für das Genehmigungsverfahren gilt: Das Landesamt ist bemüht, die Bearbeitungszeit von zwei Monaten einzuhalten!
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