Satzung

nach Mitgliederversammlung am 14.01.2023

Satzung des SH-RENO’s Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte e.V.

Präambel

Im Jahr 1900 gründete sich in Kiel der Verein der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten und ist damit eine der ältesten berufsständischen Vereinigungen der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Bewusstsein, dass sich die Aufgaben und Ziele des Vereins im Laufe der Vereinsgeschichte erheblich verändert haben, beschloss der Verein die am 21.04.1994 in Kraft getretene und zuletzt am 28.01.2017 geänderte Satzung.

Der Verein wurde am 07.07.1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter VR 3681 KI eingetragen.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen ”SH-RENO’s Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte e.V.” und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Kiel.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Der Verein macht sich zur Aufgabe, die sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder sowie der Arbeitnehmer und Auszubildenden bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten zu fördern.

2. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:

a) Die Wahrung, Vertretung und Förderung der beruflichen und sozialen Belange seiner Mitglieder,

b) die fachliche Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder sowie der Arbeitnehmer und Auszubildenden bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten, wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt,

c) der Zusammenschluss seiner Mitglieder, aller Arbeitnehmer sowie Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte zu einer starken Arbeitnehmervertretung,

d) Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie die Durchführung und Weiterentwicklung desselben,

e) Hinwirkung auf und Abschluss von Tarifverträgen und Erarbeitung eines entsprechenden Tarifkonzepts allein oder in Zusammenarbeit mit der RENO Bundesvereinigung,

f) Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aufgabe des Vereins ist es, zum Erreichen seiner Ziele gute Kontakte mit den berufständischen Vertretern und Organisationen, wie z.B. der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwalts- und Notarkammer, dem Schleswig- Holsteinischen Anwaltsverein und den Berufsschulen zu pflegen.

3. Der Verein versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes.

4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.

5. Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

6. Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.

7. Seine Unabhängigkeit gegenüber Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat der Verein jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder können alle Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden, soweit diese nicht außerordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 4 sind.

3. Außerordentliche Mitglieder:

a) Außerordentliche Mitglieder können werden: jeder/jede Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte(r) bzw. Patentanwalts-angestellte(r) unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig.

b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Sie haben jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

c) Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, aber nicht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein ordentliches Mitglied, das zu einem Ehrenmitglied ernannt wird, bleibt stimm- und wahlberechtigt.

5. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, und zwar schriftlich oder elektronisch per E-Mail oder über den Internetauftritt des Vereins.

6. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch bzw. ein Anspruch auf Annahme des Antrages besteht nicht.

7. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt und der Zielsetzung des Vereins zuwiderhandelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung mit einer Frist von einem Monat rechtliches Gehör durch den Vorstand zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

4. Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt die ordentliche Mitgliedschaft nicht aus.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einfachem Brief einzuladen sind. Die Einladung hat vier Wochen vorher zu erfolgen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Ausschüsse und der Berichte der Kassenprüfer;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Beschlussfassung über die vom Vereinsvorstand und von den Mitgliedern eingebrachten Anträge;

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstellung einer Beitragsordnung;

e) Wahl des Vorstandes;

f) Wechselweise Wahl von jährlich einem Kassenprüfer bzw. seinem Stellvertreter,

deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt;

g) jede Änderung der Satzung;

h) Auflösung des Vereins.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

5. Der Vorstand des Vereins kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass die Einladung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Benennung der Tagesordnung erfolgt.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

8. Über den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,

b) dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

d) dem Schriftführer/der Schriftführerin

e) dem/der 1. Beisitzer/in

f) dem/der 2. Beisitzer/in

Die a) bis d) Genannten sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl auf jeden Fall im Amt.

3. Es stehen jeweils zur Wahl

a) der/die 1. Vorsitzende,

b) der/die Schriftführer/in

e) der/die 1. Beisitzer/in

in den Jahren mit gerader Jahreszahl und

c) der/die 2. Vorsitzende,

d) der/die Schatzmeister/in

f) der/die 2. Beisitzer/in

in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.

4. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats Vorstandssitzungen abhalten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Im übrigen kann er Vorstandssitzungen nach Bedarf einberufen.

§ 8 Beschlußfähigkeit/ Beschlußfassung

Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes durch Vollmacht ist ausgeschlossen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Verlangt ein ordentliches Mitglied hinsichtlich der Wahlen zum Vorstand eine geheime Abstimmung, hat die Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge, Auslagen, Aufwandsentschädigungen

1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Im übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Vereins.

3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitgliedes unter Berücksichtigung aller Umstände, das Mitglied befristet von der Zahlung des Beitrages freizustellen. Die Befreiung kann wiederholt ausgesprochen werden, darf aber den Zeitraum von zwei Kalenderjahren nicht übersteigen. Während der beitragsfreien Zeit ruht das Stimm- und Wahlrecht des von der Zahlung der Beiträge befreiten Mitgliedes.

4. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von dem Vorstand bestimmt wird.

5. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, als Dozenten tätig zu sein und entsprechende Dozentenverträge mit den üblichen Dozentenhonoraren mit dem Verein abzuschließen.

§ 10 Beiräte und Ausschüsse

1. Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluss des Vorstandes Beiräte berufen und/oder Fach- und Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Beiräte und die Mitglieder der Fach- und Arbeitsausschüsse sollen Vereinsmitglieder sein.

2. Die Beiräte und Ausschussmitglieder haben beratende und ausführende Funktion. Somit dürfen einem Beirat oder einem Ausschuss nur solche Aufgaben übertragen werden, die nicht originäre Aufgabe des Vorstandes sind. Es darf sich also nur um solche Aufgaben handeln, die jedem ordentlichen Mitglied des Vereins übertragen werden können, wie z.B. die Betreuung von Seminaren oder Teilnahme an beruflichen Veranstaltungen.

3. Die Beiräte sowie die Ausschüsse gelten nicht als Organe im Sinne von § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, den Eintritt in die oder den Austritt aus der Bundesvereinigung (RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V.) können in den Mitgliederversammlungen nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 12 Die Satzung ist am 21.04.1994 in Kraft getreten.

Sie wurde zuletzt am 14.01.2023 geändert. Der vorstehende Wortlaut entspricht der zurzeit gültigen Fassung.

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